Kosten

Sie erwarten von uns eine qualifizierte juristische Dienstleistung. Zu Recht. Wie auch so oft im Leben gilt auch hier, dass Qualität Ihren Preis hat. Lassen Sie uns über Kosten reden.
Im Bereich des Notariats bestimmen sich die Gebühren nach dem GNotKG, das für alle Notare in Deutschland gilt. Dieses Gesetz ist für alle Notare verpflichtend und darf nicht unter- oder überschritten werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir auf die (ab und an gestellte) Frage, ob der Kaufvertrag nicht 10 % billiger sein könnte, mit „Nein“ antworten müssen.
Im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit fängt das Honorar bei einem ersten Kontakt für einen Verbraucher meist mit einer Erstberatungsgebühr an. Diese beträgt bis zu 190.- €; Sie erhalten dafür ein einmaliges Gespräch mit einem Rechtsanwalt, der auch wesentliche Schreiben anschaut und versuchen wird, den Sachverhalt einzuschätzen. Die Fertigung von Schreiben oder die Kontaktaufnahme mit dem Gegner ist davon nicht umfasst.
Geht unsere Tätigkeit über eine derartige Erstberatung hinaus, gibt es mehrere

Möglichkeiten:
– die Abrechnung kann nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), der Gebührenordnung für Anwälte, erfolgen
– die Abrechnung kann nach Zeitaufwand erfolgen (Abrechnung auf Stundensatzbasis). Eine solche Abrechnungsform wird man z.B. oft bei sehr zeitaufwändigen Fällen wählen
– die Abrechnung kann mit einem Pauschalhonorar erfolgen
– in Einzelfällen kommen andere Abrechnungsmöglichkeiten in Betracht, z.B. ein Erfolgshonorar.

Bitte beachten Sie:
– in gerichtlichen Verfahren dürfen die Gebühren nach dem RVG auch durch eine Vergütungsvereinbarung nicht unterschritten werden
– wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, rechnen wir auch gerne über diese ab. Bitte beachten Sie aber, dass viele Fälle (und leider oft die in der Praxis streitträchtigsten) nicht versichert sind und Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oft einen Selbstbehalt vereinbart haben werden.
– wenn sich aus den uns vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die Möglichkeit besteht, Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, werden wir Sie darauf hinweisen
– wir bitten um Verständnis, dass wir kostendeckend arbeiten müssen. Das kann dazu führen, das wir Fälle mit einem zu geringen Streitwert (Sie wollen Ihre Betriebskostenabrechnung prüfen lassen, weil Sie 13.40 € nachzahlen müssen) entweder nur bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung übernehmen können oder ablehnen müssen
– alle Preise verstehen zuzüglich USt.; evtl. entstehende Auslagen und Fahrtkosten werden in Rechnung gestellt.